Demonstration gegen das geplante Ausgrenzungsgesetz am 22. Oktober in München
für ein solidarisches Miteinander gegen das geplante Ausgrenzungsgesetz
Das bayerische Integrationsgesetz ist ein Angriff auf uns alle. Unter dem irreführenden Label „Integrationsgesetz“ plant die bayerische Staatsregierung ein Gesetz, das uns alle ins Mark trifft: uns, unsere Solidarität, unsere Vorstellung von einem gemeinsamen besseren Leben. Hier eine kurze Zusammenfassung:
- Alle werden auf die (bayerische) Leitkultur verpflichtet (Präambel)
- Wer eingewandert ist, wird zur unabdingbaren Achtung der Leitkultur verpflichtet (Art.1), hat die Integrationspflicht (Art. 1, Satz 2), bekommt jedoch keinerlei Rechte aus diesem Gesetz. (Art.17)
- Bei der Begriffsbestimmung werden alle Einwandererinnen und Einwanderer genannt – selbst diejenigen, die längst die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, aber „zumindest einen Eltern- oder Großelternteil (!!!!!) haben“, der eingewandert ist – der ‚Viertelseinwanderer‘ ist damit geschaffen. (Art. 2 Begriffsbestimmungen)
- Die Beherrschung der deutschen Sprache wird zur Sollvorschrift (Art. 4 Abs. 2) – „wer gegen diese Obliegenheit verstößt, kann nicht damit rechnen, dass die daraus entstehenden Folgekosten von der Allgemeinheit getragen werden“. (Begründung, S. 21)
- Wer den Sprachkurs nicht „erwartbar“ bewältigt, wird nachträglich zur Erstattung der Kosten
verpflichtet. (Art. 4, Abs. 3) - Wer bei Behörden einen Dolmetscher braucht, muss ihn in Zukunft gegebenenfalls selbst bezahlen. (Art. 4, Abs. 4)
- Ob Kindergarten oder Schule: Alle werden auf die Leitkultur verpflichtet (Art. 6, Art. 7, Art. 8, Begründung S. 22), Unternehmer erhalten staatliche Fördergelder für Leitkultur-Kurse. (Art.9)
- Kinder in Asylunterkünften sind aus der Schulpflicht und damit faktisch aus der Schule ausgeschlossen. (Art. 17a/Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, Art. 35, Abs. 2)
- Postuliert wird der Grundsatz „Schulrecht folgt dem Asylrecht“ – jede Verschlechterung im Asylrecht wird unmittelbar auf die Kinder übertragen. (Begründung Art. 17a, Abs. 5
BayEuG, Abs. 2) - Statt Rundfunkfreiheit: Die Medien werden per Sollvorschrift auf die Leitkultur verpflichtet. (Art.10)
- Statt eigener Wahl des Wohnorts: Selbst anerkannten Asylberechtigten soll der Wohnort vorgeschrieben werden können (Art. 11) – obwohl Bayern dazu gar nicht ermächtigt ist. (Art.11/Begründung S. 24)
- Statt Wohnungen für alle: Das Innenministerium erhält in ganz Bayern das Recht, über die Vergabe jeder einzelnen öffentlich geförderten Wohnung zu bestimmen, um „dafür Sorge zu tragen, dass möglichst nur Wohnungssuchende benannt werden, deren Zuzug einseitige Bewohnerstrukturen weder schafft noch verfestigt.“ (Art. 17a, Abs. 7; Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz Art. 5, Satz 5) Ausdrücklich bezieht sich dies auf Einwanderer und
auf „unterschiedliche Bildungs-, Einkommensschichten oder Milieus“. (Begründung zu Art. 17a, Abs.7 Änderungen, Bayr. Wohnungsbindungsgesetz Art. 5) Eine Klage ist zwecklos, da sie
keine aufschiebende Wirkung hat. (Art.5a) - Die Sicherheitsbehörden sollen auch diejenigen verfolgen, denen keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt werden kann, die aber durch „demonstrative Regelverstöße“ auffallen (Art. 13/1) oder durch „offenkundig rechtswidriges Verhalten erkennen lassen, dass ihnen die Rechts- und Werteordnung in ihren Grundsätzen unbekannt
oder gleichgültig ist“. (Art. 13/2) Ihnen soll ein „Grundkurs über die Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung“ auferlegt werden – wer daran nicht teilnimmt, wird mit einer Geldbuße belegt. (Art. 13/3) - Ohne Nachweis einer Straftat soll bis zu 50.000 Euro Geldbuße (!) auferlegt bekommen können, wer die „geltende verfassungsmäßige Ordnung“ missachtet und einer damit „nicht zu vereinbarenden Rechtsordnung“ folgt. (Art.14)
- Sicherheitsbehörden sollen an Menschen in Unterkünften von Asylbewerbern oder „unerlaubt Aufhältigen“ ohne richterlichen Beschluss und ohne Gefahr im Verzug Personenkontrollen (Art. 13, Abs.1 Nr. 2 PAG) mit Abnahme von Fingerabdrücken, Lichtbildern, eine Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und Vermessungen (Art. 14, Abs.1 PAG) vornehmen können. Wohnungen können ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss jederzeit, also Tag und Nacht, durchsucht werden (Art. 23, Abs. 3 PAG)
- In Schwimmbädern, Bibliotheken und anderen öffentlichen Einrichtungen soll gelten: „Die
Zulassung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer kann von einer vorherigen Belehrung und dem ausdrücklichen Anerkenntnis der bestehenden Vorschriften abhängig gemacht werden.“ Da man niemandem seinen Aufenthaltsstatus ansieht, können Beschäftigte in den Einrichtungen dazu gezwungen werden, alle „ausländisch Aussehenden“ auf ihren Aufenthaltsstatus zu kontrollieren und ggf. zu belehren und bei Weigerung den Zugang zu verweigern. (Art. 17a zur Einführung von Art. 21, Abs.5 Gemeindeordnung, Art. 15, Abs.5 Landkreisordnung, Art. 15, Abs. 5 Bezirksordnung)